Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Selber produzierten Strom nutzen

Die Energiestrategie 2050 des Bundes unterstützt die dezentrale Stromerzeugung und den Verbrauch am Ort der Produktion. Bei mehreren Stromverbrauchern, die gemeinsam lokal erzeugten Strom nutzen möchten, geht dies mit einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Im Rahmen der Gesetzesrevisionen wird zukünftig auch eine quartierübergreifende Nutzung des Eigenverbrauchs mit sogenannten lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) und virtuellen ZEV möglich sein.

Einrichtung Zusammenschluss
zum Eigenverbrauch

Mehrere Stromverbraucher können sich zu einem gemeinsamen Verbraucher zusammenschliessen und den vor Ort produzierten Strom gemeinsam nutzen. Dafür bilden sie eine Interessensgemeinschaft und ernennen ein ZEV-Vertreter. Die Abrechnung der aus dem öffentlichen Stromnetz bezogenen und der vor Ort produzierten Energie auf die Verbraucher innerhalb des ZEV organisiert der ZEV-Vertreter. Alle dafür notwendigen Dienstleistungen können optional bei IBC bezogen werden

Zur ZEV-Beantragung

  • Vor dem Zusammenschluss müssen sich die beteiligten Parteien (Eigentümer, Mieter, usw.) über den Zusammenschluss einig sein. Falls nötig, müssen die Vertragsverhältnisse angepasst werden.
  • Die Grundeigentümerinnen und Eigentümer bestimmen einen ZEV-Vertreter.
  • Die Grundeigentümer/innen beantragen bei der IBC  die Gründung des ZEV drei Monate vor der Betriebsaufnahme mit diesem Antrag Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV), und teilen darin mit, welche Beteiligten auf die Grundversorgung (regulierter Tarif) verzichten und der ZEV-Gemeinschaft beitreten. Antrag Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV).

Antrag Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

  • Der ZEV-Vertreter bestimmt das Abrechnungsmodell innerhalb des ZEV, bei Bedarf kann er einen Abrechnungsdienstleister damit beauftragen. Nutzen Sie dazu zum Beispiel die Abrechnungsdienstleistung der IBC Energie Wasser Chur (Anfrage Abrechnungsdienstleistung ZEV).
  • Der ZEV-Vertreter beauftragt einen Elektroinstallateur und gewährleistet, dass die Elektro-Installation und die Messanordnung im Haus der neuen Situation entsprechen.

Verantwortung im ZEV

Ab Inbetriebnahmedatum gilt der ZEV gegenüber der IBC  als ein einzelner Kunde. Die Grundeigentümer/innen sind für sämtliche Belange innerhalb des ZEV verantwortlich, wie z.B.:

  • Verwalten der Gemeinschaft und Erstellen der internen Rechnungen für die Stromkosten selber oder durch einen Abrechnungsdienstleister.
  • Sicherstellung der Stromversorgung der Teilnehmer innerhalb des ZEV.
  • Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die internen Verbrauchsmessungen und für die Aufteilung der entsprechenden Kosten.
  • Haftung gegenüber der IBC Energie Wasser Chur für die Installationskontrollen innerhalb des ZEV.
  • Beauftragung eines ZEV-Vertreters, der folgende Aufgaben wahrnimmt:
    • Der ZEV-Vertreter ist für die IBC  der alleinige Ansprechpartner für alle den ZEV betreffenden Belange, neben den obenstehenden Verantwortlichkeiten z.B. hinsichtlich vertraglicher Vereinbarungen über den Anschluss an das Verteilnetz oder den Bezug aus dem Netz.
    • Der ZEV-Vertreter informiert die mindestens drei Monate im Voraus per Ende Monat schriftlich über Eintritte in die Gemeinschaft sowie jede Veränderung ihres Umfangs. Die Gemeinschaft haftet für die durch Ein- und Austritte verursachten Kosten sowie für die durch Nichtanmeldung verursachten Schäden solidarisch.

Voraussetzungen für ein ZEV:
Budget Power

– Der ZEV-Vertreter ist für die IBC Energie Wasser Chur der alleinige Ansprechpartner für alle den ZEV betreffenden Belange, neben den obenstehenden Verantwortlichkeiten z.B. hinsichtlich vertraglicher Vereinbarungen über den Anschluss an das Verteilnetz oder den Bezug aus dem Netz.

– Der ZEV-Vertreter informiert die IBC Energie Wasser Chur mindestens drei Monate im Voraus per Ende Monat schriftlich über Eintritte in die Gemeinschaft sowie jede Veränderung ihres Umfangs. Die Gemeinschaft haftet für die durch Ein- und Austritte verursachten Kosten sowie für die durch Nichtanmeldung verursachten Schäden solidarisch.

  • Mehrere Grundeigentümer und/oder Mieter/Pächter schliessen sich zusammen.
  • Die Produktionsleistung der Anlage muss bei mindestens 10 Prozent Netzanschlussleistung des ZEV liegen.
  • Die selber produzierte Elektrizität muss ohne Inanspruchnahme  des Verteilnetzes verbraucht werden.
  • Eine ZEV-Abrechnung darf erst gestartet werden, wenn eine Produktionsanlage (PV-Anlage) in Betrieb ist.
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