Werkvorschriften Gas - IBC Energie Wasser Chur

Werkvorschriften

Gas Versorgung

Inhaltsverzeichnis

1   Allgemeines

  • Werkerhebung
  • Bewilligungen
  • Information an Kunden
  • Vermessung von Werkleitungen
  • Gemeinsame Gräben

 

2   Gas Versorgung

  • Werkleitungen Gasversorgung
  • Übersichtsschema
  • Hausanschluss
  • Einbaugarnituren und Strassenkappen
  • Hinweisschilder
  • Kontrolle und Prüfung

 

1.        Allgemeines

Die Grundlagen für die Verlegung von Gas- und Wasserleitungen bilden die jeweils gültigen Gesetze und Vorschriften, sowie die Normen und Richtlinien der Fachverbände.

Es sind dies u. a.:              Kant. Feuerpolizeivorschriften (FKS)

                                               SIA-Normen und Richtlinien

                                               SUVA-Richtlinien und Merkblätter

                                               Regelwerke SVGW

 Diese Allgemeinen Werkvorschriften sind verbindliche Anweisungen der IBC Energie Wasser Chur als Bauherr an den beauftragten Unternehmer für die Ausführung von Tiefbau- und Werkleitungsarbeiten im Netz der IBC Energie Wasser Chur.

Grundsätzlich sind die Tiefbau- und Werkleitungsarbeiten nach den aktuell gültigen Gesetzen, Verordnungen und den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

Die Werkvorschriften enthalten separate Dokumente in denen für die Gewerke Gas, Wasser, Anergie und Wärme Grundlagen, Normen, Richtlinien, Merkblätter und Empfehlungen festgelegt sind.

1.1    Werkerhebungen

In der Nähe von bestehenden Werkleitungen ist mit grösster Vorsicht zu arbeiten. Die Werkleitungen dürfen in keiner Weise beschädigt werden. Dazu erhebt der Unternehmer die genaue Lage und Tiefe von Werkleitungen und gedeckten Objekten. Wenn nötig nimmt er neben den Kataster- und Leitungsplänen zusätzlich Erhebungen vor (Sondagen). Geodaten und Leitungskataster können bei den Tiefbaudiensten der Stadt Chur, Abteilung Vermessung oder beim Nachführungsgeometer der jeweiligen Gemeinde bezogen werden (Liste beim Amt für Landwirtschaft und Geoinformation GR verfügbar).

1.2    Bewilligungen

Grabenarbeiten im öffentlichen Strassenbereich sowie auf Plätzen und Anlagen sind bewilligungspflichtig. Die IBC erhält vor Baubeginn der Arbeiten die entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde für Aufgrabungen oder Bauten sowie anderweitiger Nutzungen von öffentlichem Grund.

05.01 Grabenanzeige öffentlicher Grund Stadt Chur

1.3    Information der Kunden

Alle von einem Versorgungsunterbruch betroffenen Kunden sind rechtzeitig, mindestens 24 Stunden im Voraus, schriftlich zu verständigen. Bei kurzfristigen Versorgungsunterbrüchen sind diese zusätzlich mündlich anzukünden. Unterbruch und Information sind mit der Projektleitung der IBC abzustimmen.

02.02 Unterbuch der Gasversorgung

1.4.   Vermessung von Werkleitungen

Neu erstellte Werkleitungen dürfen erst nach erfolgter Einmessung und Abnahme eingedeckt werden. Wird ohne erfolgte Vermessung oder ohne ausdrückliches Einverständnis der örtlichen und/oder technischen Bauleitung eingefüllt, so sind die Leitungen auf Kosten des Unternehmers für die Vermessung wieder freizulegen.

Für die frühzeitige Benachrichtigung des zuständigen Vermessungsamtes zur Einmessung der Werkleitungen ist der Sanitärunternehmer verantwortlich.

1.5    Gemeinsame Gräben

Werden Rohrleitungen verschiedener Medien auf demselben Strassenabschnitt oder im gleichen Graben verlegt, so müssen das Vorgehen und die Vorgaben unter den verschiedenen Gewerken abgestimmt werden.

02.03 Grabenprofil Gas Hauptleitung
02.04 Grabenprofil Gas Hausanschluss

05.02 Grabennormal Hauptverkehrsstrasse Stadt Chur

2.  Gasversorgung

Das Verteilnetz endet an der werksspezifischen Schnittstelle zum Kunden. Diese befindet sich beim Abgang von der Hauptleitung/Verteilnetz (T-Stück oder Anbohrarmatur). Der Hausanschlussschieber ist im Eigentum der angeschlossenen Liegenschaft.

Bei Sanierungen der Werkleitungen im öffentlichen Grund, soll wenn möglich der bestehende Hausanschluss bis ca. 50 cm hinter der Parzellengrenze angeschlossen werden.

Steht ein bestehendes Gebäude unmittelbar auf der Parzellengrenze (öffentlicher Grund/private Parzelle), wird individuell mit dem Eigentümer entschieden, ob die komplette Hauszuleitung bis ins Gebäude (inkl. Hauseinführung) erneuert wird.

Sämtliche betroffenen Liegenschaften werden vorgängig über die Bautätigkeiten/Bauvorhaben mittels Infoschreiben durch den zuständigen Fachplaner (im Ausnahmefall Projektleiter IBC) informiert.

Sämtliche Arbeiten an Gasführenden Leitungen sind zwingend durch die Mitarbeiter der IBC auszuführen. Der Sanitärunternehmer hat diese Arbeiten frühzeitig (min. 5 Arbeitstage) bei der IBC anzumelden.

Sämtliche Inbetriebnahmen an Gasleitungen erfolgen durch die IBC.

05.03 Baustelleninfo
05.04 Bauinfotafel

2.1    Werkleitungen Gasversorgung

Das Versorgungsnetz wird in drei Bereiche unterteilt und enthält folgende Differenzierung

* 02.05 Gas Sicherheitsabstände Blasenschellen

2.2    Übersichtsschema

Abzweiger in Versorgungsleitungen

Hausanschluss

1.1    Hausanschluss

Sämtliche Netzseitigen Installationen inkl. der privaten Anschlussleitungen und des Gaszählers müssen durch die IBC oder einen SVGW-zertifizierten, fachkundigen Installateur erstellt werden. Der Anschluss der Hausanschlussleitung ans Gasnetz erfolgt durch die IBC.

Die Mess- und Hilfseinrichtungen in den Gebäuden sind im Eigentum der IBC.

2.3.1    Anschlussgesuch

Anschlüsse an die Gasversorgung bedürfen einer Anschlussbewilligung der IBC. Das Formular Hausanschlussgesuch Gasenergie, ist beim Online-Schalter auf der Webseite der IBC Energie Wasser Chur verfügbar.

02.06 Hausanschlussgesuch Gasenergie

Der Anschluss erfolgt im Rahmen der vorhandenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten.

2.3.2     Ausführung Hausanschluss

Hausanschlüsse sollen ab der bestehenden Versorgungsleitung von oben angebohrt werden. Sie sollen, wenn immer möglich, rechtwinklig ab den Versorgungsleitungen und auf direktem Wege zu den Liegenschaften geführt werden.

Sind Hausanschlüsse grösser als DN 50, muss ein T-Stück mit Abgangsschieber eingebaut werden (keine Anbohrung mehr erlaubt).

Es sind Hauseinführungen zu verwenden, wo der Werkstoffübergang von Kunststoff auf Metall ausserhalb des Gebäudes stattfindet. Die entsprechenden Einführungen sind mittels zwei Pressringen (Ausser- und Innerkante Gebäudewand) abzudichten. Das Abscheren ausserhalb des Gebäudes soll mit geeigneten Massnahmen verhindert werden (z. B. Schleppplatte, Magerbetonriegel etc.).

Hausanschluss HDPE Ø 40, 50 und 63

Hausanschluss HDPE Ø 90, 110, 125, 160 und 200

Achtung:             Hauseinführung DN 65 ist auf HDPE Ø 90              ->          Reduzieren auf HDPE Ø 75!

                             Hauseinführung auf DN 125 gibt es nicht               ->           Abklären Lieferant

Achtung:             Ab DN 150 muss ein zweiteiliger Pressring eingesetzt werden!

2.3.3    Hausanschluss Rohrweitenbestimmung

Folgende Tabelle wird für die Rohrweitenbestimmung der Hausanschlussleitung genutzt.

Die Rohrweitenbestimmung basiert auf der Vordimensionierung mittels Tabelle des Regelwerks SVGW G1 und kann angewendet werden, wenn die Leitungslänge von 50m nicht überschritten wird.

2.4    Einbaugarnituren und Strassenkappen

Sämtlich Einbaugarnituren werden teleskopisch und mit den folgenden Komponenten eingebaut:

  • Teleskopische Schlüsselstange passend auf Spindel am Schieber à Schieberstange mit Splint sichern!
  • Nuss à Übergang zwischen Schieber und Einbaugarnitur
  • Clip-Stift (Splint) à Zum Fixieren und Sichern der Nuss mit dem Schieber und der Einbaugarnitur

(2 Stück pro Einbaugarnitur erforderlich)

Bei den Strassenkappen ist für Hausanschlussschieber die Fig. 150 (rund, Aufschrift GAS) der Giesserei Chur einzubauen.

Hauptschieber werden nur nach Rücksprache mit der IBC eingebaut und mittels Strassenkappe (Fig. 150, rund, inkl. Aufschrift GAS) zugänglich gemacht.

Der Belagsüberbau bei Schieberkappen beträgt gemäss Norm Stadt Chur 5 mm.

02.07 Einbaugarnituren und Strassenkappen Gas

2.5    Hinweisschilder

Im Versorgungsnetz werden lediglich die Hauptschieber mittels Kunststoff Hinweisschilder angeschrieben.

Fabrikat: Plica AG in der Grösse: 140 x 113 mm                Buchstaben / Zahlen / Leerfelder =         25 mm

Hauptschieber

HS                                          Hauptschieber

250                                        Dimension Schieber in Ø

Vermessungspunkte       Masse vom Feld

Hauptschieber – MD

HS                                          Hauptschieber

MD 201                                Mitteldruck mit Nummer

250                                        Dimension Schieber in Ø

Vermessungspunkte       Masse vom Feld

2.6    Kontrolle und Prüfung

2.6.1    Druckprüfung

Jede Gasleitung ist, wenn möglich und solange noch sichtbar, durch den Installateur einer Druckprüfung zu unterziehen, um die Dichtheit bzw. ordnungsgemässe Ausführung und den ordnungsgemässen Einbau der Rohre und Formstücke sicherzustellen.

Um eine einwandfreie Prüfung durchzuführen, muss die Installation langsam mit Luft gefüllt werden. Die Druckprüfung muss gegen eine schubgesicherte Verschlusskappe, einen -zapfen oder einen Flansch erfolgen (in Ausnahmefällen gegen einen geschlossenen Schieber oder Absperrklappe).

Die Druckprüfung ist bei geschlossenen Absperrarmaturen mit Luft, mit digitalem Manometer und gemäss folgendem Ablauf durchzuführen.

  • mit dem dreifachen des maximal zulässigen Betriebsdruckes (MOP), mindestens jedoch mit 1 bar
  • nach drei Stunden Beruhigungszeit
  • 10min Druck halten – bleibt der Druck stabil gilt die Druckprüfung als erfolgreich

 

Bei Inselbaustellen soll der neu erstellt Leitungsabschnitt ebenfalls einer Druckprüfung unterzogen werden. Hierfür muss der zu prüfende Leitungsabschnitt beidseitig verschlossen und mit Luft gefüllt sein. Die Prüfung erfolgt nach demselben Ablauf wie oben beschrieben.

Bei der Erstellung von Hausanschlüssen oder Abgängen ab dem bestehenden Netz (Anbohrungen oder T-Stücke), erfolgt eine Sichtprüfung mit Betriebsdruck. Dabei ist die Dichtheit an den Verbindungen durch zweimaligen Einsatz von geeigneten Gasspürgeräten oder mit Hilfe nicht korrosiv wirkender, schaumbildender Mittel und im Abstand von mindestens einer Stunde zu prüfen.

Spezial- und Sonderfälle müssen situativ begutachtet und nach Vorgaben gemäss G1/G2 durchgeführt werden.

Sämtliches Material, das zur Druckprüfung benötigt wird, muss durch den Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.

  • Schubgesicherte Verschlusskappe oder -zapfen am Ende der Leitung, passend zur verlegten Leitung
  • digitaler Manometer

02.08 Druckprüfungsprotokoll Gas

2.6.2    Entlüftung der Leitung – Einlassen von Gas

In die Gasinstallation ist so lange Gas einzulassen, bis die vorhandene Luft oder das inerte Gas vollständig aus der Leitung verdrängt ist. Das durch den Spülvorgang verdrängte Gas ist gefahrlos ins Freie abzuleiten.

Die Gaskonzentration ist bei der Ableitung mittels geeignetem Gasspürgerät zu messen.

Nach dem Anschluss an die gasführende Installation sind die Rohrleitungsanlage und die angeschlossenen Gasverbrauchsapparate unmittelbar nach dem Spülen unter Betriebsdruck mit Betriebsgas auf Dichtheit zu kontrollieren.

Bei der Inbetriebnahme ist sicherzustellen, dass das Brenngas vollständig verbrannt wird. Gelbe, russende, schwelende, sich in die Länge ziehende oder abhebende Flammen deuten auf eine falsche Einstellung des Brenners hin.

2.6.3    Revisionsunterlagen / Dokumentation

Der Unternehmer übergibt der Bauherrschaft folgende Unterlagen in digitaler Form:

  • Unternehmerliste mit Kontaktdaten
  • Lieferantenliste und EG-Konformitäts- und Herstellererklärungen der Hauptkomponenten wie Leitungen und Armaturen (z.B. EN 253, EN 448, EN 488, EN 489, EN 15698)
  • Zeichnungen mit verbauten Rohrleitungslängen zwischen den Verbindungen. Jede Schweissnaht resp. jede Verbindung und Armatur ist mit einer fortlaufenden Nummerierung darzustellen.
  • Fotodokumentation der verlegten Leitungen
  • Schweissprotokolle (Muffen- und Stumpfschweissungen)
  • Druckprüfungsprotokolle
  • Garantieschein nach erfolgter Zustellung und Anerkennung der Schlussrechnung durch die Bauherrschaft

Der Fachplaner übergibt der Bauherrschaft folgende Unterlagen in digitaler Form:

  • Sämtliche Teil- und Abnahmeprotokolle IBC und Vertragspartner (Eigentümer, Unternehmer, örtliche Bauleitung, Fachplaner etc.)

Die Unterlagen müssen der endgültigen Ausführung entsprechen.

2.6.4    Abnahme

Die Abnahme entspricht der Übergabe des Werkes an den Kunden. Diese wird aufgrund der SIA-Abnahmeprotokolle durchgeführt.

Die Übergabe der Anlage erfolgt nach:

  • erfolgten Teilabnahmen gemäss Teilabnahmeprotokolle
  • vollständiger Behebung der erfassten Mängel anlässlich der Abnahme
  • erfolgter Schlussabnahme

Bei der Abnahme erfasste Mängel müssen innerhalb der festgelegten Frist behoben werden. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber entweder auf Kosten des Unternehmers die Mängel beseitigen lassen oder einen der Minderung entsprechenden Betrag an der Schlussrechnung abziehen.

Die Garantiezeit beginnt nach erfolgreicher Schlussabnahme der ausgeschriebenen Anlagen.

05.05 Teilabnahmeprotokoll Sanitär
05.06 Teilabnahmeprotokoll Bauleitung Tiefbau – Wasser, Gas, Anergie, Wärme
05.07 Teilabnahmeprotokoll Fachbauleitung Wasser, Gas, Anergie

05.08 IBC Abnahmeprotokoll Netz Wasser, Gas
05.09 IBC Abnahmeprotokoll Hausanschluss Wasser, Gas

2.7    Erdung an Gasleitung

Um „Spannungsverschleppungen“ nach aussen zu vermeiden, ist ein Kugelhahn mit elektrischer Trennstelle zu montieren. Der Anschluss des Potentialausgleichsleiters hat demzufolge immer nach dem Haupthahn zu erfolgen.